Die Fischereischutzorgane haben an Fortbildungskursen teilzunehmen, die vom Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Nimmt ein Fischereischutzorgan innerhalb von je zehn Jahren nicht mindestens an einem Fortbildungskurs teil, ist es von Amts wegen seines Amtes zu entheben. Nähere Bestimmungen zur Häufigkeit und zum Inhalt der Fortbildungskurse sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
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