§ 30 Befugnisse der Fischereischutzorgane — Fischereigesetz 2002
Die Fischereischutzorgane haben die Befugnisse, die allgemein Organen der öffentlichen Aufsicht nach sonstigen Vorschriften (zB dem VStG) zustehen. Darüber hinaus sind sie innerhalb ihres Dienstbereiches befugt,
1. Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten werden, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen. Betreffend die Feststellung der Identität ist § 35 Abs 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes sinngemäß anzuwenden;
2. Personen, die auf frischer Tat betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35, 36 und 36a VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen oder unter den Voraussetzungen des § 37a Abs 1 oder 3 VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw verwertbare Sachen vorläufig sicherzustellen;
3. alle die Fischerei berührenden Anlagen wie Wehre, Schleusen, Dämme, Radstuben udgl zu betreten sowie Fahrzeuge, Fischkalter, Gepäckstücke und Fischereigeräte in den Fällen der Z 1 zu durchsuchen;
4. bei Verdacht auf Gewässerverunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben und offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen;
5. verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen mit den Z 1 bis 3 sowie mit § 39 Abs 2 VStG eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.