(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Fischwasser, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen, sich anzueignen sowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten. Mit der Befugnis ist die Verpflichtung verbunden, das Fischwasser ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
(2) Das Fischereirecht ist ein selbstständiges, nicht mit Grund und Boden oder mit dem Eigentum am Gewässer verbundenes dingliches Recht. Das Fischereirecht wird entsprechend den zivilrechtlichen Bestimmungen erworben und übertragen.
(3) Fischereirechte dürfen ohne Bewilligung des Landesfischereiverbandes nicht geteilt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Teilung ohne Beeinträchtigung der Fischereiwirtschaft möglich ist. Soweit dies zur Beurteilung notwendig ist, hat der Antragsteller auf seine Kosten nach Aufforderung durch den Landesfischereiverband ein entsprechendes Gutachten beizubringen.
(4) Das Fischereirecht ist vom Landesfischereiverband aus dem Fischereibuch zu löschen, wenn
a) das Fischwasser, an dem das Fischereirecht besteht, verlandet ist und dies gemäß § 42 Abs. 3 angezeigt wird; oder
b) das Wasserbenutzungsrecht für ein Fischwasser nach den wasserrechtlichen Bestimmungen gelöscht wurde und die Behörde den Landesfischereiverband davon in Kenntnis setzt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise