(1) Der Fischereischutz umfasst den Schutz des Fischwassers vor unbefugter Ausübung des Fischfanges und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der sonstigen Vorschriften zum Schutz von Wassertieren.
(2) Der Bewirtschafter hat für die ausreichende Beaufsichtigung seines Fischwassers und zum Schutz der Fischerei in demselben geeignete Personen in einer der Größe des Fischwassers entsprechenden Anzahl zu verpflichten und von der Behörde als Fischereischutzorgan bestellen und beeiden zu lassen. Wenn er die Voraussetzungen erfüllt, kann der Bewirtschafter sich selbst als Fischereischutzorgan bestellen lassen; er wird jedoch auf die Anzahl der gemäß dem ersten Satz zu verpflichtenden Fischereischutzorgane nur dann angerechnet, wenn er Gewähr dafür bietet, dass er den Fischereischutzdienst regelmäßig und ausreichend versieht. Für Angelteiche, Aquakulturanlagen sowie für Fischwässer, die im Rahmen eines Zuchtbetriebes betrieben werden und ausschließlich der Hälterung dienen, besteht keine Verpflichtung zur Bestellung von Fischereischutzorganen. In Angelteichen ist vom Bewirtschafter durch geeignete Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, dass die Ausübung der Fischerei weidgerecht und sachgemäß erfolgt.
(3) Die organisationsrechtliche Stellung der Fischereischutzorgane ergibt sich aus dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz und folgenden besonderen Bestimmungen:
1. Die Bestellung und Vereidigung erfolgt durch die Behörde. Sie hat die Bestellung über Antrag des Bewirtschafters für den Bereich seines Fischwassers vorzunehmen, wenn die betreffende Person die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere die Prüfung für den Fischereischutzdienst abgelegt hat, eine gültige Jahresfischerkarte besitzt und – außer im Fall des Bewirtschafters selbst – Gewähr dafür bietet, dass sie den Fischereischutzdienst ausreichend und regelmäßig versehen wird. Die Prüfung wird durch eine der Prüfung für den Fischereischutzdienst gleichwertige Prüfung in einem anderen Bundesland teilweise ersetzt; in diesem Fall ist nur eine Zusatzprüfung über die Bestimmungen dieses Gesetzes abzulegen. Die Bestellung ist dem Landesfischereiverband unter Angabe des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
2. Die Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen, gilt auch für den Bewirtschafter als Fischereischutzorgan.
3. Weisungen der Behörde an das Fischereischutzorgan in Ausübung seines Amtes sind dem Bewirtschafter unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
4. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Bewirtschafter. Dieser hat über die gemachten Mitteilungen gleichfalls Stillschweigen zu bewahren.
5. Die Enthebung des auf Antrag des Bewirtschafters bestellten Fischereischutzorgans ist nur zulässig, wenn eine zur Bestellung des Wacheorgans geforderte Voraussetzung bei diesem weggefallen ist oder das Wacheorgan schwer oder wiederholt gegen eine ordnungsgemäße Ausübung des öffentlichen Amtes verstoßen hat. Die Enthebung hat auch zu erfolgen, wenn es der Bewirtschafter beantragt. Z 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3a) Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen, die von österreichischen Staatsbürgern erfolgreich absolviert worden sind, findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung, wenn die Tätigkeit als Fischereischutzorgan beruflich ausgeübt werden soll. Die Anforderungen gemäß den §§ 32 und 33 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.
(3b) Die Ausübung der Tätigkeit als Fischereischutzorgan im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist ausgeschlossen.
(4) Auf Antrag des Landesfischereiverbandes können weiters Verbandsmitglieder als Fischereischutzorgane bestellt und vereidigt werden:
a) für das ganze Land Salzburg durch die Landesregierung und
b) für den jeweiligen politischen Bezirk durch die Behörde,
wenn diese Mitglieder die gesetzlichen Voraussetzungen (Abs. 3 Z 1) erfüllen. Der Landesfischereiverband hat die Beendigung der Mitgliedschaft eines solchen Fischereischutzorganes zum Verband unverzüglich der für die Bestellung zuständigen Behörde mitzuteilen, die die Enthebung zu verfügen hat.
(5) Fischereischutzorgane müssen im Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte für Salzburg sein. Das Fischereischutzorgan, der Bewirtschafter, auf dessen Antrag das Fischereischutzorgan bestellt worden ist, oder im Fall des Abs 4 der Landesfischereiverband ist verpflichtet, die Entziehung oder das Ungültigwerden der Jahresfischerkarte des Fischereischutzorgans unverzüglich der für die Bestellung zuständigen Behörde mitzuteilen, die die Enthebung zu verfügen hat.
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