(1) Die Erklärung von Wasserflächen oder Wasserstrecken zu Laichschonstätten oder Winterlagern richtet sich nach § 15 WRG.
(2) Über Antrag des Bewirtschafters, des Fischereiberechtigten oder des Landesfischereiverbandes hat die Behörde Wasserflächen bzw -strecken oder Teile davon, wenn sie sich wegen ihrer Beschaffenheit, ihrer Wasserführung, ihres Nahrungsangebotes und ihrer Größe zur Aufzucht von Wassertieren eignen, unter sinngemäßer Anwendung des § 15 WRG zu Aufzuchtsgewässern zu erklären. Die Erklärung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn dies der Bewirtschafter, der Fischereiberechtigte oder der Landesfischereiverband beantragt oder die Voraussetzungen für die Erklärung als Aufzuchtsgewässer nicht mehr gegeben sind.
(3) Die Behörde kann kleinräumige Gewässerflächen oder - strecken, die unmittelbar an erklärte Laichschonstätten, Winterlager oder Aufzuchtsgewässer angrenzen und den Lebensraum der geschützten Wassertiere darstellen, unbefristet mit Verordnung als Schongebiet ausweisen und darin die Einschränkungen für Eingriffe in die Natur anordnen, soweit es sich um autochthone Wassertiere handelt und dies für den Schutzzweck der Laichschonstätte, des Winterlagers bzw des Aufzuchtsgewässers erforderlich ist und nicht Rücksichten von überwiegender Bedeutung entgegenstehen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind der Fischereiberechtigte, der Pächter, die betroffenen Wasserberechtigten, die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie die Gemeinden der Ufergrundstücke zu hören. Die Behörde hat eine solche Verordnung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr gegeben sind.
(4) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulässt, können an Stelle des Anschlags durch Auflage zur Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs. 5 AVG) kundgemacht werden. In diesem Fall ist an der Amtstafel durch zwei Wochen ein Hinweis auf die Auflage anzuschlagen. Die geschützten Gewässerflächen und - strecken sind durch die Anbringung von Schildern entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 sind dem Landesfischereiverband zur Kenntnis zu bringen.
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