(1) In Fischaufstiegshilfen, die ausschließlich der Wanderung der Wassertiere oder als Ersatzlaichplätze dienen, ist die fischereiwirtschaftliche Nutzung auf die Entnahme nicht heimischer, kranker oder seuchenverdächtiger Wassertiere beschränkt und nur durch den Bewirtschafter oder im Rahmen der Vollziehung der IAS-Verordnung durch die Organe der Landesregierung und deren Beauftragte zulässig.
(2) In stehenden Gewässern oberhalb einer Seehöhe von 1.800 m ist eine fischereiwirtschaftliche Nutzung unzulässig, wenn nicht bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Fischereibuch ein Fischereirecht eingetragen ist. Die Landesregierung darf eine ausnahmsweise Bewirtschaftung nur bewilligen, wenn dies im Interesse der Fischereiwirtschaft liegt und sichergestellt ist, dass durch die Ausübung der Fischerei das Ziel der nachhaltigen Sicherung des gewässertypspezifischen Tier- und Pflanzenbestandes einschließlich seines Lebensraumes (§ 1 Z 1 und Z 2) nicht gefährdet wird.
(3) Über Antrag des Bewirtschafters kann nach Einstellung der fischereilichen Nutzung das Fischereirecht an Fischteichen (§ 7) vom Landesfischereiverband mit Bescheid ruhend erklärt werden.
(4) Der Landesfischereiverband kann von Amts wegen das Fischereirecht an Fischteichen (§ 7) mit Bescheid ruhend erklären, wenn
1. der Bewirtschafter entgegen § 9 Abs 3 für mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahren keine Besatzmeldung erstattet;
2. der Bewirtschafter entgegen § 10 Abs 2 für mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahren kein Fangverzeichnis vorlegt oder
3. die Fischereiumlage für mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre trotz Fälligkeit nicht entrichtet wurde und ihre Einbringung gemäß § 43 Abs 5 erfolglos geblieben ist.
(5) Ist der Pächter zugleich auch der Bewirtschafter, ist eine Ruhenderklärung von Amts wegen nur zulässig, wenn der Fischereiberechtigte trotz Aufforderung unter gleichzeitigem Hinweis auf eine ansonsten von Amts wegen erfolgende Ruhenderklärung die versäumten Handlungen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nachholt.
(6) Für die Dauer des Ruhens des Fischereirechts ist jede fischereiliche Nutzung unzulässig.
(7) Die Erklärung gemäß Abs 3 oder 4 ist zu widerrufen:
1. auf Antrag des Fischereiberechtigten, Pächters oder Bewirtschafters,
2. wenn während der Dauer des Ruhens eine fischereiliche Nutzung erfolgt oder
3. wenn der Grund für die Ruhenderklärung gemäß Abs 4 durch die nachträgliche Vornahme der versäumten Handlungen weggefallen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden