§ 26 Meldepflicht — Fischereigesetz 2002
Bewirtschafter, Fischereiausübungsberechtigte und Fischereischutzorgane haben erhebliche Missstände, fischereischädliche Verunreinigungen der Fischwässer, Wassertierkrankheiten und plötzlich auftretendes Wassertiersterben unverzüglich dem Landesfischereiverband und der Behörde zu melden. Das Auftreten von invasiven gebietsfremden Wassertierarten ist unverzüglich dem Landesfischereiverband und der Landesregierung zu melden.
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