(1) Der Bewirtschafter darf zur Hintanhaltung von erheblichen Schäden am Wassertierbestand in seinem Fischwasser, die durch frei lebende Tiere verursacht werden, diese unter Beachtung der nach den sonstigen Vorschriften geltenden Verbote und Beschränkungen durch geeignete Maßnahmen von Fischwässern fernhalten oder vertreiben, jedoch nicht fangen oder töten. Dabei dürfen Schusswaffen, Fangvorrichtungen und Spreng- oder Giftstoffe keinesfalls verwendet werden.
(2) Der Bewirtschafter eines Fischwassers und der Landesfischereiverband können zum Schutz der Fischereiwirtschaft Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Schonvorschriften, des Abschusses schadensverursachender Wildtiere und von Ausnahmen von Schutzbestimmungen gemäß den §§ 56 Abs 2, 90 Abs 1 und 104b des Jagdgesetzes 1993 sowie auf Bewilligung von Ausnahmen gemäß § 34 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 stellen.
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