(1) Die Verwendung von Elektrogeräten oder elektrischen Einrichtungen zum Fischfang bedarf der Bewilligung des Landesfischereiverbandes. Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes Fischwasser und für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden.
(2) Parteien im Bewilligungsverfahren sind:
1. der Antragsteller;
2. der Fischereiberechtigte oder im Fall der Verpachtung des Fischereirechtes der Pächter des Fischwassers, auf das sich die Bewilligung erstreckt;
3. der Ober- und der Unterlieger, wenn eine Schädigung des ober- oder unterliegenden Fischwassers nicht ausgeschlossen werden kann.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs 1 darf unter Vorschreibung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nur erteilt werden, wenn
1. die Zustimmung des Bewirtschafters vorliegt;
2. der Antragsteller Kenntnisse zur Durchführung der Elektrobefischung besitzt oder über entsprechend ausgebildetes Personal verfügt bzw sich einer entsprechend ausgebildeten Person bedient;
3. das Elektrogerät oder die elektrische Einrichtung für den Verwendungszweck geeignet und geprüft ist;
4. die notwendigen Hilfseinrichtungen wie Kalter und Transporteinrichtungen, die eine fach- und zweckmäßige Verwendung gewährleisten, vorhanden sind;
5. der Zweck der Elektrobefischung den Zielen des § 1 nicht widerspricht, insbesondere eine Schädigung des ober- und unterliegenden Fischwassers voraussichtlich nicht oder nur in einem unbedeutenden Maß eintreten wird und nicht zu befürchten ist, dass örtliche Populationen der im Anhang IV und V der FFH-Richtlinie genannten Tierarten verschwinden oder schwer gestört werden, und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers gemäß § 9 Abs 1 nicht entgegen steht.
Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs 1 sind die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Ein Nachweis der Voraussetzung gemäß Z 1 ist nicht erforderlich, wenn der Bewirtschafter selbst Antragsteller ist.
(4) Elektrobefischungen im Rahmen von durch rechtskräftigen Bescheid vorgeschriebenen Fischbestandsuntersuchungen bedürfen keiner Zustimmung des Bewirtschafters gemäß Abs 3 Z 1.
(5) Der Bewilligungsinhaber, der nicht Fischereiberechtigter oder Bewirtschafter ist, hat diesen den genauen Zeitpunkt der Elektrobefischung eine Woche im Voraus mitzuteilen. Er hat bei der Elektrobefischung den Bewilligungsbescheid und einen gültigen Nachweis über das ordnungsgemäße Funktionieren des verwendeten Elektrogerätes oder der anderen elektrischen Einrichtung mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht vorzuweisen.
(6) Keiner Bewilligung gemäß Abs 1 bedürfen Elektrobefischungen im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie. Dasselbe gilt für Elektrobefischungen, die der Vermeidung ernster Schäden am Fischbestand dienen und vom Bewirtschafter oder von dessen Beauftragten vorgenommen werden. Die Anforderungen des Abs 3 Z 2 bis 5 und des Abs 5 zweiter Satz gelten sinngemäß. Der Landesfischereiverband ist von Maßnahmen gemäß dem ersten Satz mindestens eine Woche im Voraus, von solchen gemäß dem zweiten Satz spätestens am Vortag zu informieren.
(7) Im Fall des gänzlichen Ausfanges mit Elektrogeräten oder anderen elektrischen Einrichtungen ist das Fischwasser mit Wassertieren von einwandfreier Güte so zu besetzen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers (§ 9 Abs 1) gewährleistet ist.
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