(1) Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden.
(2) Sachgemäß ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie der Erhaltung des natürlichen, gewässertypspezifischen, artenreichen und gesunden Wassertierbestandes nicht abträglich ist und keine Gefährdungen oder sonstigen nachteiligen Auswirkungen auf andere Tierarten, Pflanzen oder Menschen zur Folge hat.
(3) Weidgerecht ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie den herkömmlichen Gebräuchen und den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und mit den allgemein als geeignet angesehenen Fanggeräten und unter Anwendung zulässiger Fangmethoden ausgeübt wird. Der Fischfang wird nicht weidgerecht ausgeübt:
1. bei Verwendung von
a) Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln, Giften, Fischstechern und Schlingen;
b) elektrischem Strom, soweit § 24 nicht anders bestimmt;
c) lebenden Wirbeltieren als Köder; Die Landesregierung kann Bewirtschaftern die Verwendung von gewässertypspezifischen lebenden Wirbeltieren als Köder für bestimmte Zeit gestatten, soweit dies zur Regulierung des Raubfischbestandes als Hegemaßnahme im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich ist;
d) allen Arten von lebenden oder toten Decapoden oder Teilen davon als Köder;
2. bei Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens;
3. bei Einsatz künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe;
4. aus Flugzeugen und fahrenden Kraftfahrzeugen.
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Verwendung von bestimmten Fanggeräten, Fangvorrichtungen oder Fangmitteln oder die Anwendung bestimmter Fangmethoden gänzlich verbieten oder örtlich, zeitlich oder für den Fang bestimmter Arten von Wassertieren beschränken, soweit dies zum Zweck einer weidgerechten Ausübung der Fischerei oder zur Erfüllung der nach der FFH-Richtlinie geltenden Bestimmungen erforderlich ist.
(5) Verboten ist:
1. das Anbringen von Reusen, Fischkörben oder anderen Fangvorrichtungen oder von Absperrungen in Wehren, Durchlässen, Fischaufstiegen oder Schleusen, ausgenommen zu wissenschaftlichen Untersuchungen, im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie oder sonstiger durch rechtskräftigen Bescheid vorgeschriebener Fischbestandsuntersuchungen, zur Beweissicherung oder im Rahmen von Maßnahmen nach den Art 13, 17 und 19 der IAS-Verordnung;
2. das Anbringen von ständigen Fangvorrichtungen oder von Absperrungen in fließenden Gewässern oder an deren Mündungen oder in oder an stehenden Gewässern, außer sie reichen nicht über die halbe Breite des Wasserlaufes hinaus oder sie sind von einem oder von beiden Ufern aus voneinander so weit entfernt, wie die halbe Wasserbreite beträgt. Dieses Verbot gilt nicht für Fangnetze, die zur Absperrung einer Wasserstrecke während des Abfischens angebracht und sofort nach dem Abfischen wieder entfernt werden.
(6) Fischereigerät, ausgenommen Reusen und Kiemennetze, darf nicht ohne Beisein des Fischers ausliegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden