(1) Die Dicke Flussmuschel (Unio crassus) ist vollkommen geschützt (Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie). Dies gilt auch für alle ihre Entwicklungsformen, Teile oder Laichstätten.
(2) Es gelten folgende Verbote:
a) alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung von Tieren, die aus der Natur entnommen werden;
b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
c) jede absichtliche Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten;
d) der Besitz, Transport, Handel oder Austausch sowie das Angebot zum Verkauf von Tieren, die aus der Natur entnommen wurden. Dieses Verbot bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tiers identifiziert werden kann.
(3) Wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Voraussetzung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, kann die Landesregierung Ausnahmebewilligungen von den Verboten gemäß Abs. 2 erteilen.
Solche Ausnahmen dürfen nur für folgende Zwecke erteilt werden:
a) zum Schutz anderer wild lebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume;
b) zur Vermeidung ernster Schäden an Fischwässern;
c) zur Ergänzung des Bestandes dieser Arten oder zu deren Wiederansiedlung sowie zur dazu erforderlichen Aufzucht;
d) für wissenschaftliche Zwecke;
e) für notwendige wiederkehrende Fischbestandsuntersuchungen nach Art. 5 und 8 oder im Rahmen eines Maßnahmenprogramms nach Art. 11 der Wasserrahmenrichtlinie.
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