(1) Der Landesfischereiverband kann zur Sicherung eines gewässertypspezifischen, artenreichen und gesunden Bestandes für bestimmte Wassertierarten unter Bedachtnahme auf deren natürliche Fortpflanzung Schonzeiten und Mindestlängen (Brittelmaße) durch Verordnung festsetzen. Für Wassertierarten, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete (Europaschutzgebiete) auszuweisen sind, oder die unter Anhang V der FFH-Richtlinie fallen, sind die dafür erforderlichen Schonzeiten und Mindestlängen festzusetzen. Der Beginn der Schonzeit ist mindestens vier Wochen vor Beginn der Laichzeit anzusetzen. Bei Fischwässern, durch die die Landesgrenze verläuft, ist bei der Festsetzung der Schonzeiten und Mindestlängen auf die diesbezüglichen fischereirechtlichen Bestimmungen des Nachbarlandes Bedacht zu nehmen.
(2) Auf Antrag des Bewirtschafters kann der Landesfischereiverband für ein bestimmtes Fischwasser oder für bestimmte Teile davon mit Bescheid niedrigere als die allgemein geltenden Mindestlängen oder von den allgemein geltenden Schonzeiten abweichende Schonzeiten festsetzen, wenn dies
1. wegen der besonderen fischereilichen Verhältnisse in diesem Gewässer (Hochgebirgssee udgl) erforderlich erscheint oder
2. als fischereiwirtschaftliche Maßnahme zur Eindämmung von Fischkrankheiten oder Parasiten notwendig ist.
Wenn sich eine solche Festsetzung allgemein auf bestimmte Gewässerarten beziehen soll, hat sie durch Verordnung zu erfolgen.
(3) Während der Schonzeit dürfen die geschonten Wassertierarten nicht gefangen werden. Auf Antrag kann Bewirtschaftern, die die Fischzucht mit Laich beliefern, vom Landesfischereiverband der Fang bestimmter Fischarten während der Laichzeit zur Laichgewinnung unter Beachtung der Zielbestimmungen gemäß § 1 Z 1 und 4 bewilligt werden. Die Bewirtschafter haben den Bewilligungsbescheid bei Ausübung der Bewilligung mit sich zu führen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen. Die Erbrütung des auf Grund einer solchen Bewilligung gewonnenen Laichs darf nur in bewilligten Fischteichen, Aquakulturen oder Fischzuchtanlagen erfolgen.
(4) Gefangene Wassertiere, die die festgesetzte Mindestlänge nicht aufweisen, müssen sofort und schonend in das Fischwasser zurückversetzt werden. Der Landesfischereiverband kann in Aufzuchtsgewässern den Fang bestimmter Wassertierarten, welche die festgesetzte Mindestlänge nicht aufweisen, zum Besatz anderer Fischwässer im Rahmen von deren ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auf Antrag des Bewirtschafters bewilligen. Abs 3 vorletzter Satz gilt auch dafür.
(5) Die Abs. 3 und 4 sind auf Angelteiche, Aquakulturen, Zuchtbetriebe, auf wissenschaftliche Untersuchungen und auf notwendige wiederkehrende Fischbestandsuntersuchungen nach Art. 5 und 8 oder im Rahmen eines Maßnahmenprogramms nach Art. 11 der Wasserrahmenrichtlinie nicht anzuwenden.
(6) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 auf Wassertierarten, für die gemäß Abs. 1 zweiter Satz Schonzeiten und Mindestlängen festgesetzt sind, ist § 3a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 anzuwenden.
(7) Auf Antrag des Bewirtschafters kann der Landesfischereiverband zum Erhalt der Population den Fang und die Entnahme von geschonten Wassertieren oder solchen, die die festgesetzte Mindestlänge nicht aufweisen, bewilligen, sofern die entnommenen Wassertiere im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung wieder in ein geeignetes Fischwasser eingebracht werden. Bei Gefahr im Verzug können Fang und Entnahme ohne Bewilligung vorgenommen werden. Erfolgte Entnahmen sind jedoch unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Vornahme dem Landesfischereiverband unter Angabe der entnommenen Wassertierarten, der Menge der entnommenen Wassertiere und des Besatzgewässers zu melden.
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