(1) Bei der erstmaligen Bewerbung als Bewirtschafter eines Fischwassers hat der Bewerber den Nachweis der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung durch eine der folgenden Bescheinigungen zu erbringen:
1. die Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der vom Landesfischereiverband organisierten fischereifachlichen Bewirtschafterschulung (Abs 5);
2. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Facharbeiter in der Fischereiwirtschaft (§ 11 Z 9 LFBAO 1991);
3. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Meister in der Fischereiwirtschaft (§ 14 Z 9 LFBAO 1991).
Erstmals bewirbt sich auch eine Person, die nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einführung der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung als Bewirtschafter eines Fischwassers für einen Mindestzeitraum von drei Jahren im Fischereibuch eingetragen war.
(2) Der Nachweis der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung gilt auch als erbracht, wenn
1. der Bewerber im Bundesland Salzburg, in einem anderen Bundesland oder Staat eine der fischereifachlichen Bewirtschafterschulung gleichwertige Ausbildung absolviert hat, deren Gleichwertigkeit durch die Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid oder durch Verordnung allgemein anerkannt worden ist;
2. der Bewerber in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes die Berufsausbildung zum Facharbeiter oder zum Meister in der Fischereiwirtschaft abgeschlossen hat;
3. im Ausland erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen des Bewerbers, die ihn dort zur Ausübung eines dem Beruf des Facharbeiters oder des Meisters in der Fischereiwirtschaft entsprechenden Berufs berechtigten, gemäß § 4 Abs 2 LFBAO 1991 anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat;
4. sonstige im Ausland erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen des Bewerbers gemäß § 29 Abs 3a anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat.
(3) Der Bewerber hat Urkunden zum Nachweis der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(4) Für selbst bewirtschaftende Fischereiberechtigte dienen die Bescheinigungen der Abs 1 und 2 ebenfalls als Nachweis der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung.
(5) Der Landesfischereiverband hat fischereifachliche Bewirtschafterschulungen zu organisieren. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung, die Inhalte und die erfolgreiche Absolvierung der Schulungen sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
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