Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. Angelteich: ein Fischteich, in dem fangfähige Fische gehalten werden, die ausschließlich der entgeltlichen Entnahme durch Angelfischer dienen, wobei sich die Höhe des Entgelts nach dem Gewicht und/oder der Menge der entnommenen Fische richtet;
2. Aquakultur: die Aufzucht oder Haltung von Wassertieren mit dem Ziel, durch die Anwendung von entsprechenden Techniken die Produktion über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus zu steigern;
3. Bewirtschafter: der selbst bewirtschaftende Fischereiberechtigte und im Fall der Verpachtung der selbst bewirtschaftende Pächter oder der bestellte Bewirtschafter (§ 8 Abs 2);
4. FFH-Richtlinie: die im § 56 Abs 1 Z 1 genannte Richtlinie;
5. Fischen: der Fang von Wassertieren im Sinn dieses Gesetzes und die Entnahme von Nährtieren in einem fischereiwirtschaftlich beachtlichen Ausmaß aus dem Fischwasser;
6. Fischereiausübungsberechtigter: eine natürliche Person, die im Besitz einer gültigen Fischerkarte und der privatrechtlichen Erlaubnis des Bewirtschafters zum Fischen ist;
7. Fischereiberechtigter: eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die das Fischereirecht besitzt;
8. Fischzucht- und Krebszuchtbetriebe: Betriebe, deren Fischwässer zur Produktion von Besatz- oder Speisefischen oder zu Fischzuchtversuchen bzw zur Produktion von Besatz- und Speisekrebsen oder zu Krebszuchtversuchen verwendet werden;
9. IAS-Verordnung: Verordnung (EU) Nr 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl Nr L 317 vom 4. November 2014;
10. invasive gebietsfremde Wassertierart: eine Wassertierart, die in die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß Art 4 Abs 1 der IAS-Verordnung aufgenommen oder gemäß Art 12 der IAS-Verordnung zu einer invasiven gebietsfremden Art von Bedeutung für Österreich erklärt wurde;
11. Nährtiere: zum überwiegenden Teil im Süßwasser lebende wirbellose Tiere, die keine Wassertiere im Sinn der Z 14 sind (zB Plankton, Makrozoobenthos);
12. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt;
13. offene Verbindung: Möglichkeit für Wassertiere, von einem Fischwasser in ein anderes zu gelangen. Keine offene Verbindung liegt vor, wenn diese Möglichkeit durch künstliche Maßnahmen (zB durch den Einbau von “Mönchen”) in beiden Richtungen unterbrochen ist;
14. ordnungsgemäße Bewirtschaftung: alle Maßnahmen, die unter Berücksichtigung der Erhaltung eines für das jeweilige Gewässer gewässertypspezifischen Wassertierbestandes dessen Hege, Aufzucht, Fischen und Aneignung umfassen;
15. Wasserrahmenrichtlinie: die im § 56 Abs 1 Z 3 genannte Richtlinie;
16. Wassertiere: Fische (Pisces), Neunaugen (Petromyzontia), Krustentiere (Crustacea, Decapoda), Muscheln (Lamellibranchiata;
Unionidae, Dreissenidae). Gewässertypspezifisch sind Wassertiere, deren Auftreten auf Grund der Beschaffenheit des Lebensraumes in einem Gewässer typisch ist. Autochthon sind gewässertypspezifische Wassertiere, die sich im Lauf der Entwicklung an ein bestimmtes Gewässersystem im Land Salzburg besonders angepasst haben und sich durch gewässerbezogene Verhaltensweisen von anderen Wassertieren gleicher Art unterscheiden.
17. Zuchtbetrieb: ein Betrieb, der natürliche oder künstlich geschaffene Fischwässer ausschließlich zur Aufzucht, Hälterung oder Mast von Wassertieren nutzt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise