Fischerprüfung
§ 18
(1) Die Fischerprüfung ist vor einer vom Landesfischereiverband eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Der Landesfischereiverband hat eine oder mehrere Prüfungskommissionen einzurichten. Jede Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(3) Gegenstände der Fischerprüfung sind:
1. Wassertierkunde (zB Aussehen, Vorkommen, Laichzeiten, Lebensweise und Gefährdungen der Wassertiere),
2. Gewässerökologie,
3. sachgemäßer Gebrauch der Fanggeräte,
4. Fischereirecht und einschlägige Rechtsvorschriften.
(4) Die Prüfung kann ab Vollendung des 11. Lebensjahres abgelegt werden.
(5) Die Durchführung und der nähere Inhalt der Fischerprüfung sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
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