(1) Soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, dürfen nur Fischereiausübungsberechtigte (§ 2 Z 6) fischen.
(2) Die privatrechtliche Erlaubnis des Bewirtschafters zum Fischen darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und, abgesehen von Abs. 3, an Personen, die im Besitz einer gültigen Fischerkarte sind, erteilt werden.
(3) Fischen ohne gültige Fischerkarte ist gestattet:
1. Minderjährigen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, die sich in Begleitung eines entscheidungsfähigen volljährigen Fischereiausübungsberechtigten befinden;
2. Personen, die auf Grund einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Nachweis der fischereifachlichen Eignung zu erbringen, und sich in Begleitung eines entscheidungsfähigen volljährigen Fischereiausübungsberechtigten befinden. Als Nachweis für eine solche Behinderung gilt insbesondere die Bescheinigung durch ein ärztliches Attest. Der Nachweis der Behinderung ist beim Fischen mit sich zu führen und auf Verlangen dem Bewirtschafter und den Organen der öffentlichen Aufsicht vorzulegen;
3. Personen während des Unterrichtes im Rahmen ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung, sofern der anwesende Ausbildner ein entscheidungsfähiger volljähriger Fischereiausübungsberechtigter ist.
(4) Der Fischereiausübungsberechtigte hat beim Fischen mit sich zu führen und auf Verlangen dem Bewirtschafter und den Organen der öffentlichen Aufsicht vorzuweisen:
1. eine gültige Jahresfischerkarte gemäß § 16 Abs 1 Z 1 und, ausgenommen der Bewirtschafter selbst, den Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis zum Fischen, oder
2. eine gültige Fischerkarte gemäß § 16 Abs 1 Z 2 oder 3 und, ausgenommen der Bewirtschafter selbst, einen amtlichen Lichtbildausweis sowie den Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis zum Fischen.
(5) Für den Fischfang mittels Elektrobefischung im Rahmen von behördlich angeordneten Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder im Rahmen eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie ist keine Fischerkarte erforderlich.
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