(1) Bei Trockenlegung oder Räumung von Fischwässern, insbesondere von Werkskanälen und Mühlgerinnen, sowie Spülungen und Räumungen von Stauräumen und Speichern udgl hat der Betreiber den Bewirtschafter des Fischwassers zeitgerecht, mindestens aber drei Wochen vor der Ausführung der beabsichtigten Maßnahme oder in Notstandsfällen unverzüglich zu verständigen.
(2) Der Fischereiberechtigte hat zu dulden, dass Anrainer seines Fischwassers ihr Wassergeflügel in das Fischwasser an den von ihm bezeichneten Stellen in einem fischereiwirtschaftlich tragbaren Ausmaß einlassen. Im Streitfall entscheidet die Behörde unter Abwägung der beiderseitigen Interessen. In Aufzuchtsgewässern darf Wassergeflügel nicht eingelassen werden.
(3) Der Fischereiberechtigte und der Bewirtschafter haben das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie durch Organe der Gewässeraufsicht und deren Beauftragte zu dulden. Dasselbe gilt für das Fangen von Wassertieren im Rahmen von sonstigen durch rechtskräftigen Bescheid vorgeschriebenen Fischbestandsuntersuchungen. Der Landesfischereiverband und der Bewirtschafter sind von derartigen Maßnahmen mindestens eine Woche im Voraus zu informieren und vom Ergebnis der Untersuchungen in Kenntnis zu setzen. Bei solchen Maßnahmen entnommene oder getötete Fische sind angemessen zu ersetzen.
(4) Der Fischereiberechtigte und der Bewirtschafter haben die im Rahmen der Vollziehung der IAS-Verordnung durch die Organe der Landesregierung und deren Beauftragte gesetzten notwendigen Maßnahmen zur Erkennung und Bewertung des Vorkommens von invasiven gebietsfremden Wassertierarten zu dulden. Der Landesfischereiverband und der Bewirtschafter sind von derartigen Maßnahmen mindestens eine Woche im Voraus zu informieren und vom Ergebnis in Kenntnis zu setzen. Bei solchen Maßnahmen entnommene oder getötete nicht invasive Wassertiere sind angemessen zu ersetzen.
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