Der Bewirtschafter eines Fischwassers und dessen Mitarbeiter, die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereischutzorgane, die Organe der Gewässeraufsicht und deren Beauftragte, die Organe der Behörde und der Landesregierung sowie deren Beauftragte sind zur sachgemäßen Ausübung der Fischerei, des Fischens, zur Abwehr von Fischereischäden, im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie oder sonstiger durch rechtskräftigen Bescheid vorgeschriebener Fischbestandsuntersuchungen und in Vollziehung der IAS-Verordnung berechtigt, fremde Grundstücke im unvermeidlichen Ausmaß unter Einhaltung der zur Vermeidung von Beschädigungen angemessenen Vorsicht zu benutzen. Für die Zu- und Abfahrt mit den erforderlichen Transportmitteln bei der Einbringung des Besatzes, der Ausübung der Elektrofischerei oder der Untersuchung von Gewässern gilt dies nur, wenn der Grundeigentümer vorher verständigt wurde. Die Eigentümer und sonstigen Berechtigten von bzw an Grundstücken haben diese Benutzung zu dulden. Der Bewirtschafter eines Fischwassers haftet für den dabei in Ausübung des Fischereirechtes entstandenen Schaden. Über Streitigkeiten über Art und Ausmaß des Betretungsrechtes entscheidet die Behörde.
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