Fisch- und Krebszucht dürfen nur betrieben werden, wenn die erforderlichen Einrichtungen wie Teiche und Becken, Absatzbecken oder sonstige Einrichtungen zur Reinigung des Ablaufwassers und die erforderlichen Betriebsmittel vorhanden sind, die Wasserversorgung nach fischereiwirtschaftlichen Erkenntnissen ausreichend ist und keine Beeinträchtigungen von anderen Fischwässern zu erwarten ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Mindesterfordernisse der Einrichtungen erlassen.
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