Fangverzeichnis
§ 10
(1) Die Besitzer von Jahresfischerkarten haben für jedes von ihnen befischte Fischwasser über die in einem Kalenderjahr daraus gefangenen Fische und Krebse ein Fangverzeichnis zu führen und dem Bewirtschafter des Fischwassers bis spätestens 31. Jänner des folgenden Jahres zu übermitteln. Die Besitzer von Gastfischerkarten haben ihren Ausfang dem Bewirtschafter nach Beendigung des Fischfanges mitzuteilen.
(2) Jeder Bewirtschafter eines Fischwassers hat auf Grund der gemäß Abs 1 mitgeteilten Fangergebnisse und unter Einrechnung des eigenen Ausfanges ein Gesamtverzeichnis
über die in einem Kalenderjahr aus seinem Fischwasser gefangenen Fische und Krebse zu erstellen und bis spätestens 1. März des folgenden Jahres dem Landesfischereiverband vorzulegen.
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