1. Abschnitt
Allgemeines
Ziele des Gesetzes
§ 1
Ziele dieses Gesetzes sind:
1. die Erhaltung, Schaffung und Wiederherstellung der gewässertypspezifischen, autochthonen Artenvielfalt des heimischen Wassertierbestandes;
2. die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensgrundlagen und Lebensräume dieser Tiere;
3. der Schutz bedrohter und gefährdeter heimischer Wassertiere;
4. die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Nutzung der Fischwässer.
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