§ 12 Untersuchungsstellen — Bodenschutzgesetz
Gliederung
3. Abschnitt Materialverwendung
§ 12 Untersuchungsstellen
Mit den Material- und Bodenuntersuchungen einschließlich den Eignungsfeststellungen dürfen nur befugte Fachpersonen und - anstalten beauftragt werden.
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