§ 2 — Übernahme eines Teiles der Stubachtalstraße (L 264) als Landesstraße
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§ 2
Außer der Erfüllung der im § 22 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 bestimmten Leistungspflicht hat die Gemeinde Uttendorf während eines Zeitraumes von fünf Jahren einen Betrag von 25 % des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je angefangenen Kilometer des übernommenen Straßenabschnitts an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.
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