LandesrechtSalzburgLandesesetzeÜbernahme eines Teiles der Stubachtalstraße (L 264) als Landesstraße

Übernahme eines Teiles der Stubachtalstraße (L 264) als Landesstraße

In Kraft seit 01. Juli 2000
Up-to-date

§ 1

§ 1

Als Landesstraße II. Ordnung wird unter der Bezeichnung L 264 Stubachtal Landesstraße die in der Gemeinde Uttendorf gelegene Gemeindestraße vom südlichen Ende der Salzachbrücke bis zum Ortsteil Schneiderau in einer Länge von 9,687 km übernommen.

§ 2

§ 2

Außer der Erfüllung der im § 22 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 bestimmten Leistungspflicht hat die Gemeinde Uttendorf während eines Zeitraumes von fünf Jahren einen Betrag von 25 % des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je angefangenen Kilometer des übernommenen Straßenabschnitts an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.

§ 3

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.