§ 1
§ 1
Als Landesstraße II. Ordnung werden übernommen:
1. als Teil der L 262 Prebersee Landesstraße die in der Marktgemeinde Tamsweg gelegene Gemeindestraße von der Ortschaft Haiden bis zum Beginn des Landschaftsschutzgebietes Prebersee in einer Länge von 4,234 km;
2. als Teil der L 267 Bundschuh Landesstraße die in der Gemeinde Thomatal gelegene Gemeindestraße vom Hochofen in Bundschuh bis zur Landesgrenze Kärnten in einer Länge von 9,915 km.
§ 2
§ 2
Außer der Erfüllung der im § 22 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 bestimmten Leistungspflicht haben die Marktgemeinde Tamsweg und die Gemeinde Thomatal während eines Zeitraumes von fünf Jahren einen Betrag von 25 % des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je angefangenen Kilometer der unter § 1 Z 1 bzw Z 2 genannten Straßen an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.
§ 3
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.