1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1
Die Erteilung von Schiunterricht, die Erteilung von Snowboardunterricht sowie die Tätigkeit als Schi- oder als Snowboardbegleiter unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie erwerbsmäßig erfolgen.
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