§ 1
Als Landesstraßen II. Ordnung werden übernommen:
1. unter der Bezeichnung "Prebersee Landesstraße" die von der L 222 - Lungau Landesstraße in Tamsweg bis zur Ortschaft Haiden führende Gemeindestraße in einer Länge von 3,506 km;
2. unter der Bezeichnung "Wallersee Landesstraße" die von der B 1 - Wiener Straße in Henndorf nächst dem Haus Hauptstraße 7 bis zur Gemeindegrenze zu Seekirchen in Fanning führende Gemeindestraße in einer Länge von 1,310 km;
3. unter der Bezeichnung "Stubachtal Landesstraße" die von der
B 168 - Mittersiller Straße in Uttendorf über die Salzach führende Gemeindestraße bis zum Ende der Salzachbrücke in einer Länge von 0,300 km;
4. unter der Bezeichnung "Hüttenedter Landesstraße" die von der
B 154 - Mondsee Straße in Irrsdorf, Gemeinde Straßwalchen, über Hüttenedt bis zur L 208 - Vöcklatal Landesstraße führende Gemeindestraße in einer Länge von 5,655 km;
5. unter der Bezeichnung "Embacher Landesstraße" die von der östlichen Ortstafel "Embach" durch diese Ortschaft, Gemeinde Lend, bis zur L 112 - Rauriser Landesstraße nächst dem Gasthaus Ager, Gemeinde Rauris, führende Gemeindestraße in einer Länge von 4,390 km.
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