LandesrechtSalzburgLandesesetzeÜbernahme als Landesstraßen

Übernahme als Landesstraßen

In Kraft seit 01. Januar 1988
Up-to-date

§ 1

§ 1

Als Landesstraßen II. Ordnung werden übernommen:

1. unter der Bezeichnung "Prebersee Landesstraße" die von der L 222 - Lungau Landesstraße in Tamsweg bis zur Ortschaft Haiden führende Gemeindestraße in einer Länge von 3,506 km;

2. unter der Bezeichnung "Wallersee Landesstraße" die von der B 1 - Wiener Straße in Henndorf nächst dem Haus Hauptstraße 7 bis zur Gemeindegrenze zu Seekirchen in Fanning führende Gemeindestraße in einer Länge von 1,310 km;

3. unter der Bezeichnung "Stubachtal Landesstraße" die von der

B 168 - Mittersiller Straße in Uttendorf über die Salzach führende Gemeindestraße bis zum Ende der Salzachbrücke in einer Länge von 0,300 km;

4. unter der Bezeichnung "Hüttenedter Landesstraße" die von der

B 154 - Mondsee Straße in Irrsdorf, Gemeinde Straßwalchen, über Hüttenedt bis zur L 208 - Vöcklatal Landesstraße führende Gemeindestraße in einer Länge von 5,655 km;

5. unter der Bezeichnung "Embacher Landesstraße" die von der östlichen Ortstafel "Embach" durch diese Ortschaft, Gemeinde Lend, bis zur L 112 - Rauriser Landesstraße nächst dem Gasthaus Ager, Gemeinde Rauris, führende Gemeindestraße in einer Länge von 4,390 km.

§ 2

§ 2

Außer der Erfüllung der im § 22 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, bestimmten Leistungspflicht haben die Gemeinden, in deren Gebiet die im § 1 angeführten Straßen gelegen sind, durch fünf Jahre einen Beitrag von 25 v. H. des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je übernommenen Straßenkilometer als Erhaltungsbeitrag an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.

§ 3

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.