(1) Die Vollziehung der Angelegenheiten der Bodenreform obliegt im Land Salzburg dem Amt der Landesregierung als Behörde. Diese Aufgabe wird vom Amt der Landesregierung unter der Bezeichnung “Agrarbehörde Salzburg” besorgt.
(2) Abs. 1 gilt auch für sonstige Zuständigkeiten der Agrarbehörde.
(3) Der Agrarbehörde obliegt auch die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise