§ 1
(1) Der Verlauf der Grenze zwischen den Gemeinden Eben im Pongau (Katastralgemeinde Gasthof) und der Gemeinde Hüttau (Katastralgemeinde Sonnberg) ist zwischen den Grenzpunkten 3109 und 3462 durch die Beschreibung bestimmt, die in der Anlage 1 dieses Gesetzes enthalten ist. Die Grenzpunkte 3109 bis 3462 liegen in der Mitte des St. Martin Baches.
(2) Der Verlauf der Gemeindegrenze nach Abs. 1 und die Lage der genannten Grenzpunkte sind in dem einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Plan im Maßstab 1:2880 (Anlage 2) (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) dargestellt.
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