§ 2 Leistungsfeststellung durch die Dienstbehörde — Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981
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(1) Die Leistungsfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§§ 69 bis 76 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985, BGBl Nr 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2005,) obliegt dem Amt der Landesregierung.
(2) Handelt es sich um die Leistungsfeststellung eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers, ist vor Bescheiderlassung die betreffende Kirche oder Religionsgesellschaft zu hören.
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