LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Feuerpolizeiordnung 1973§ 2

§ 2

In Kraft seit 01. Dezember 1973
Up-to-date

II. Brandverhütung

Allgemeine Verpflichtung

§ 2

Jedermann hat sich nach Möglichkeit und Zumutbarkeit so zu verhalten, daß das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und die Brandbekämpfung nicht erschwert wird.

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