III. Benützungsgebühr für Abwasseranlagen
(Kanalbenützungsgebühr)
Erhebungsart
§ 8
(1) Die Gebühr für die Benützung von Abwasseranlagen (Kanalbenützungsgebühr) wird als laufende Gebühr erhoben.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr ist während der gesamten Dauer der Benützung der Abwasseranlage in periodischen Zeitabständen zu entrichten.
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