Benützungsgebührengesetz
Artikel II
§ 1I. Allgemeine Bestimmungen
§ 2Festsetzung der Gebühren
§ 3Gebührenpflichtige Benützer
§ 4Haftung und Verpflichtungsübergang
§ 5II. Wasserbenützungsgebühren
§ 6Wasseranschlußgebühr
§ 7Laufende Wasserbenützungsgebühr
§ 7aInformation über den Wasserpreis
§ 8III. Benützungsgebühr für Abwasseranlagen
§ 9Bemessung
§ 10§ 10
§ 11Fälligkeit
§ 12Verjährung
§ 13Zwangsmittel
§ 14Überwachung und Auskunftspflicht
§ 14aVerarbeitung personenbezogener Daten
§ 14bStrafbestimmungen
§ 14cUmsetzungshinweis, Verweisungen auf Unionsrecht
§ 14dVerweisungen auf Bundesrecht
§ 15V. Wirksamkeitsbeginn und Außerkraftsetzung ältere
§ 16Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
Art. 2Artikel II
Vorwort
Art. 2
Artikel II
(zu LGBl Nr 49/1998)
§ 9 Abs 3 des Benützungsgebührengesetzes in der Fassung des Artikel I findet erstmals auf die für das Jahr 1998 zu leistenden Benützungsgebühren Anwendung.
§ 1
I. Allgemeine Bestimmungen
Gebührenerhebung
§ 1
(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, soweit die Gemeinden durch eine aufgrund des § 7 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassene bundesgesetzliche Vorschrift ermächtigt sind. Als Gemeindeeinrichtung gilt auch eine im Eigentum eines anderen Rechtsträgers stehende Anlage, wenn die Gemeinde über ihre Mitgliedschaft zu diesem zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung anteilig beizutragen hat.
(2) Die Erhebung der Gebühren fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 2
Festsetzung der Gebühren
§ 2
(1) Die Gebühren sind von der Gemeindevertretung (in der Landeshauptstadt Salzburg vom Gemeinderat) in einem Tarif festzusetzen. Eine Staffelung der Gebühren ist zulässig.
(2) Das höchstzulässige Ausmaß der Gebühren ergibt sich aus der bundesgesetzlichen Ermächtigung, wonach einerseits die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb der jeweiligen Anlage und andererseits die Kosten für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer nach der Art der Anlage entsprechenden Lebensdauer die Grundlage bilden.
(3) Von den von der Gemeinde aufgewendeten Errichtungskosten sind Beiträge von Interessenten sowie der Gemeinde gewährte nichtrückzahlbare Zuschüsse abzuziehen.
(4) Ungedeckte Abgänge aus vorangegangenen Jahren können als Kosten in darauf folgenden Jahren herangezogen werden.
(5) In den Fällen des § 1 Abs 1 zweiter Satz hat nur der Kostenanteil der Gemeinde die Grundlage im Sinn des Abs 2 zu bilden.
§ 3
Gebührenpflichtige Benützer
§ 3
(1) Zur Entrichtung der Gebühr ist der Eigentümer oder verfügungsberechtigte Besitzer oder Inhaber des an die Anlage angeschlossenen Grundstückes (Objektes) verpflichtet. Als solcher gilt der Eigentümer oder verfügungsberechtigte Besitzer oder Inhaber eines Gebäudes oder Betriebes auch dann, wenn diese Objekte nicht auch im Eigentum des Eigentümers des Grundstückes stehen, auf dem sie errichtet sind.
(2) Eine Gebührenpflicht ist insoweit nicht gegeben, als der Benützer der Anlage unmittelbar zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung der Anlage beizutragen hat.
§ 4
Haftung und Verpflichtungsübergang
§ 4
(1) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Zahlungsschulden, soweit diese auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Diese Bestimmung gilt nicht bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens.
(2) Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Zahlungsschuld des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme der Erben gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes (§§ 801 und 802 ABGB).
(3) Für die Zahlungsschulden haftet auf dem der Zahlungspflicht zugrunde liegenden Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht.
§ 5
II. Wasserbenützungsgebühren
Erhebungsart
§ 5
(1) Die Gebühren für die Benützung von Trinkwasserversorgungsanlagen (Wasserbenützungsgebühren) werden erhoben als
a) Wasseranschlußgebühr;
b) laufende Wasserbenützungsgebühr.
(2) Die Wasseranschlußgebühr ist einmalig anläßlich des Anschlusses des Grundstückes (Objektes) an die Trinkwasserversorgungsanlage zu entrichten.
(3) Die laufende Wasserbenützungsgebühr ist während der gesamten Dauer der Benützung der Trinkwasserversorgungsanlage in periodischen Zeitabständen zu entrichten.
§ 6
Wasseranschlußgebühr
§ 6
(1) Die Wasseranschlußgebühr (§ 5 Abs. 1 lit. a) wird in einem Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der geschätzten Höhe des Wasserverbrauches sowie der Länge und des Querschnittes des zum Anschluß des Grundstückes (Objektes) erforderlichen Hauptrohrstranges einschließlich allfälliger, die Verlegung des Hauptrohrstranges besonders verteuernder Umstände (wie besondere Boden- oder Geländebeschaffenheit) festzusetzen ist. Der Schätzung der Höhe des Wasserverbrauches sind typische Merkmale (wie Anzahl der Bewohner oder Größe des umbauten Raumes eines Wohnhauses, Umfang eines gewerblichen oder industriellen Betriebes unter Berücksichtigung der Betriebsarten und saisonbedingter Schwankungen, Größe des Viehbestandes eines landwirtschaftlichen Betriebes) zugrunde zu legen. Der erforderliche Querschnitt des Hauptrohrstranges ist unter Abschätzung des gegenwärtigen und des zu erwartenden Versorgungserfordernisses von der Gemeinde zu bestimmen.
(2) Wird durch bauliche oder betriebliche Änderungen in einem an die Anlage angeschlossenen Objekt eine Erhöhung des Leistungsvermögens der Anlage erforderlich, so ist hiefür eine besondere Wasseranschlußgebühr zu entrichten. Für ihre Erhebung gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 7
Laufende Wasserbenützungsgebühr
§ 7
(1) Die Bemessung der laufenden Wasserbenützungsgebühr (§ 5 Abs. 1 lit. b) erfolgt nach dem Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauches.
(2) Der tatsächliche Wasserverbrauch ist tunlichst durch Wasserzähler (Wasseruhren) festzustellen. Diese sind Bestandteil der Trinkwasserversorgungsanlage.
(3) Solange für Wasserzähler (Wasseruhren) noch nicht vorgesorgt ist, kann der tatsächliche Wasserverbrauch nach den Verbrauch erfahrungsgemäß wesentlich beeinflussenden typischen Merkmalen (§ 6 Abs. 1) angenommen werden.
(4) Ergibt sich Grund zur Annahme, daß das Ergebnis der Anwendung der Abs. 2 oder 3 nicht dem Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauches entspricht, so kann dieses auf sonstige geeignete Weise, z. B. durch Vergleich mit dem zweifelsfrei festgestellten Ergebnis anderer ähnlicher Benützer oder früherer oder späterer Benützungszeiträume, geschätzt werden.
§ 7a Information über den Wasserpreis
§ 7a § 7a
(1) Die Gemeinde hat die gebührenpflichtigen Benutzer (§ 3) in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
(2) Gemeinden, die mindestens 10.000 m3 Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Art 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.
(3) Die Informationen nach den Abs 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibungen erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat.
§ 8
III. Benützungsgebühr für Abwasseranlagen
(Kanalbenützungsgebühr)
Erhebungsart
§ 8
(1) Die Gebühr für die Benützung von Abwasseranlagen (Kanalbenützungsgebühr) wird als laufende Gebühr erhoben.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr ist während der gesamten Dauer der Benützung der Abwasseranlage in periodischen Zeitabständen zu entrichten.
§ 9
Bemessung
§ 9
(1) Die laufende Kanalbenützungsgebühr ist
a) nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch (§ 7) herrührenden Inanspruchnahme der Anlage oder
b) nach der Anzahl der Sitzaborte, Pißmuscheln beziehungsweise laufenden Meter der Pißwände hinsichtlich der Ableitung häuslicher Abwässer, die von Menschen herrühren,
zu bemessen. Im Fall der lit. a kann der jährliche Wasserverbrauch mit einem m3 je zwei m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften angesetzt werden, wenn der tatsächliche Verbrauch diesen Wert nicht überschreitet. Maßgeblich hiefür ist die Nutzfläche am Beginn der jeweiligen Abrechnungsperiode.
(2) Ist das Ausmaß des tatsächlichen Verbrauches an Wasser infolge Wasserbezuges aus anderen als gemeindeeigenen Anlagen der Gemeinde nicht bekannt, so hat der Gebührenpflichtige dieses Ausmaß der Gemeinde auf seine Rechnung in geeigneter Weise nachzuweisen. § 7 Abs. 4 findet sinngemäße Anwendung.
(3) Im Falle des Abs. 1 lit. a sind als gebührenmindernd auf Antrag entsprechend zu berücksichtigen
a) die zweckentsprechende Vorklärung oder Vorbehandlung von Abwässern vor Benützung der Abwasseranlage;
b) nachgewiesene besondere Unterschiede zwischen dem Ausmaß des Verbrauches und der Ableitung an Wasser bei gewerblichen landwirtschaftlichen oder industriellen Betrieben durch Verarbeitung von Wasser (z. B. Getränkeerzeugung) oder durch Verdunstung oder Versickerung von Wasser (z. B. Gartenbaubetrieb). Das Ausmaß der Vorklärung oder Vorbehandlung bzw. des Unterschiedes zwischen Wasserverbrauch und Ableitung ist vom Gebührenpflichtigen auf Verlangen der Behörde in geeigneter Weise nachzuweisen.
(4) Im Falle des Abs. 1 lit. a ist ein besonderer Verschmutzungsgrad oder eine besondere chemische oder biologische Einwirkung von Abwässern gewerblicher oder industrieller Betriebe, wodurch höhere Kosten (§ 2 Abs. 2) verursacht werden, als gebührenerhöhend entsprechend zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung abgestuft nach dem Verschmutzungsgrad oder den chemischen oder biologischen Einwirkungen der Abwässer Benützerkategorien und die zugehörigen Zuschlagssätze gegenüber der Gebühr für Abwasser ohne besondere Verschmutzung und Einwirkungen durch Verordnung festlegen. Über Abs. 3 lit. a hinaus ist ein im Einzelfall gegenüber den festgelegten Kategorien auf Grund besonderer Umstände geringerer Verschmutzungsgrad usw. gebührenmindernd zu berücksichtigen, wenn er auf Dauer gegeben ist und vom Gebührenschuldner nachgewiesen wird.
IV. Vorschreibung, Fälligkeit, Verjährung und Verfahren
Vorschreibung
§ 10 § 10
Die Gebühren sind dem Gebührenpflichtigen vom Bürgermeister vorzuschreiben.
§ 11 Fälligkeit
§ 11 § 11
(1) Die Wasseranschlußgebühr wird zu dem in der Vorschreibung (§ 10) angegebenen Zeitpunkt fällig.
(2) Die laufende Wasserbenützungsgebühr und die laufende Kanalbenützungsgebühr werden - allenfalls in Teilbeträgen - jeweils zu den Fälligkeitsterminen der Grundsteuer gemäß dem Grundsteuergesetz 1955 fällig.
(3) Die Gemeinde kann die Erhebung dieser Gebühren auch mit der Erhebung von anderen Abgaben oder von Entgelten für Leistungen der Gemeinde verbinden und in einem solchen Fall die Entrichtung der Gebühren über die zur Entrichtung der anderen Abgaben oder des Entgeltes verpflichtete Person zu den hiefür geltenden Fälligkeitsterminen vorschreiben.
§ 12 Verjährung
§ 12 § 12
(1) Auf die Verjährung der Vorschreibung der Gebühren sind die Bestimmungen über die Verjährung der Vorschreibung der Grundsteuer gemäß dem Grundsteuergesetz 1955 sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht, Beträge, um welche zufolge einer unrichtigen Bemessung einer Gebühr zu wenig vorgeschrieben wurde, vorzuschreiben, verjährt binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in welchem der ursprünglich vorgeschriebene Betrag fällig geworden ist.
§ 13
Zwangsmittel
§ 13
Mit der Ausstellung eines Rückstandsausweises als Exekutionstitel für das abgabenbehördliche oder gerichtliche Vollstreckungsverfahren zur zwangsweisen Einbringung vollstreckbar gewordener Gebührenansprüche wird der Bürgermeister betraut.
§ 14
Überwachung und Auskunftspflicht
§ 14
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen durch amtlich legitimierte Organe zu überwachen.
(2) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen. Die Angaben können durch geeignete Erhebungen an Ort und Stelle überprüft werden.
§ 14a Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 14a § 14a
(1) Zum Zweck der Vorschreibung und Einbringung der Wasser- und/oder Kanalbenützungsgebühren sind die Gemeinden ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
1. Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt, sowie jeder zur Vertretung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person:
• Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum;
• Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;
• Adressen und Standorte von an die Trinkwasserversorgungsanlage oder Abwasseranlage angeschlossenen Objekte, Liegenschaften oder Betriebsstätten;
• Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 4 Abs 1 und 2);
• Bankverbindungen;
2. Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handelt:
• Name der juristischen Person, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister;
• Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern der juristischen Person;
• Gesellschaftsverhältnisse und Vertretungsbefugnisse;
• Adressen und Standorte von an die Trinkwasserversorgungsanlage oder Abwasseranlage angeschlossenen Objekten, Liegenschaften oder Betriebsstätten;
• Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 4 Abs 1 und 2);
• Bankverbindungen;
3. Verbrauchsdaten:
• Daten zum Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauchs;
• Art der Feststellung des tatsächlichen Wasserbrauchs;
4. Daten zur Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall:
• besondere Bemessungsgrundlagen für die Höhe der Kanalbenützungsgebühr;
• gebührenmindernde oder -erhöhende Umstände;
5. Verfahrensdaten in Bezug auf die Vorschreibung von Wasser- und/oder Kanalbenützungsgebühren einschließlich von abgabenbehördlichen oder gerichtlichen (Vollstreckungs-)Verfahren.
(2) Zum Zweck der Erfüllung der Informationspflicht gemäß § 7a, wenn diese im Rahmen einer Gebührenvorschreibung oder einer sonstigen individuellen Information des Abgabepflichtigen erfolgt, sind die Gemeinden ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
1. Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt, sowie jeder zur Vertretung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person:
• Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum;
• Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;
2. Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handelt:
• Name der juristischen Person, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister;
• Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern der juristischen Person;
3. Verbrauchsdaten:
• Daten zum Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauchs.
(3) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2023 sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen, soweit sich diese auf Baugrundstücke im Sinn des § 12 Abs 1 S.GVG 2023 beziehen, in Verfahren betreffend Zweitwohnungen nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Salzburg sowie in Verfahren nach dem Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz und dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz sind die Gemeinden ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
1. Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt sowie jeder zur Vertretung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person:
• Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum;
• Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;
• Adressen und Standorte von an die Trinkwasserversorgungsanlage oder Abwasseranlage angeschlossenen Objekte, Liegenschaften oder Betriebsstätten;
• Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 4 Abs 1 und 2);
2. Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handelt:
• Name der juristischen Person, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister;
• Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern der juristischen Person;
• Gesellschaftsverhältnisse und Vertretungsbefugnisse;
• Adressen und Standorte von an die Trinkwasserversorgungsanlage oder Abwasseranlage angeschlossenen Objekten, Liegenschaften oder Betriebsstätten;
• Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 4 Abs 1 und 2);
3. Verbrauchsdaten:
• Daten zum Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauchs.
(4) Gebührenpflichtige Nutzer (§ 3) haben der Gemeinde die sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung von personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 bekannt zu geben. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.
(5) Eine Übermittlung von einzelnen personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 an Organe des Bundes, des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
§ 14b Strafbestimmungen
§ 14b § 14b
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, zu bestrafen, wer
1. als Gebührenpflichtiger seiner Auskunfts- und Meldepflicht gemäß § 14 Abs 2 oder 14a Abs 4 nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgetreu nachkommt;
2. die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen behindert.
IVa. Umsetzungshinweis, Verweisungen auf Unionsrecht, Verweisungen auf Bundesrecht
§ 14c Umsetzungshinweis, Verweisungen auf Unionsrecht
§ 14c § 14c
(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABI Nr L 435 vom 23. Dezember 2020, umgesetzt.
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 74 vom 4. März 2021.
§ 14d Verweisungen auf Bundesrecht
§ 14d § 14d
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Grundsteuergesetz 1955 beziehen sich auf das Grundsteuergesetz 1955 – GrStG 1955, BGBl Nr 149/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 45/2022.
§ 15
V. Wirksamkeitsbeginn und Außerkraftsetzung älterer
Rechtsvorschriften
§ 15
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des der Kundmachung folgenden Monates in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verlieren alle entgegenstehenden landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des § 6 und des § 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 1929, LGBl. Nr. 15/1930, über Trinkwasserleitungen der Gemeinde im Lande Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg, soweit diese Bestimmungen noch in Geltung stehen, ihre Wirksamkeit.
(3) Anlagen, die der Versorgung mit Thermalwasser oder anderen nach dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 39/1960, anerkannten natürlichen Heilvorkommen dienen, gelten nicht als Trinkwasserversorgungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 16 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§ 16 § 16
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 7a, 14a, 14b und 14c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2023 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 10, 11 Abs 1 und 2, 12 Abs 1, 14c und 14d in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2024 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.
Art. 2
Artikel II
(Anm.: zu § 9, LGBl. Nr. 31/1963)
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 9 Abs. 1 zweiter Satz des Benützungsgebührengesetzes in der Fassung des Art. I findet erstmals auf die für das Jahr 1993 zu leistenden Benützungsgebühren Anwendung. Für die Erlassung diesbezüglicher Verordnungen gilt Abs. 3.
(3) Verordnungen auf Grund des § 9 Abs. 4 zweiter Satz des Benützungsgebührengesetzes in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mit Wirksamkeit aber frühestens ab diesem erlassen werden.