(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt die
1. Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenobmannes;
2. Beschlußfassung über Angelegenheiten der Pflege der Dienststellengemeinschaft;
3. Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung;
4. Beschlußfassung über Anträge der Dienststellenpersonalvertretung;
5. Beschlußfassung über Anträge an die Dienststellenpersonalvertretung;
6. Beschlußfassung im Sinne des § 3 Abs. 3 zweiter Satz und § 3 Abs. 5.
(3) Wird die Dienststellenversammlung als Teildienststellenversammlung geführt, so gilt Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 6 sinngemäß. Der Teildienststellenversammlung obliegt darüber hinaus die Wahl der Vertrauensperson (§ 13).
LPVG 1999 · Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999
§ 34 Wahlausschreibung, Wahlperiode
…von drei Vierteln ihrer Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt, 3. die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt (§ 11 Abs. 2 Z 3), 4. die Dienststelle, für die die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist, aufgelassen wird. (5) Sinkt die Zahl der Mitglieder der Landespersonalvertretung…
§ 11 Dienststellenversammlung und Teildienststellenversammlung
(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung. (2) Der Dienststellenversammlung obliegt die 1. Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenobmannes; 2. Beschlußfassung über Angelegenheiten der Pflege der Dienststellengemeinschaft; 3. Bes…
§ 12 Durchführung der Dienststellenversammlung und Teildienststellenversammlung
…ist. (6) Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung (§ 11 Abs. 2 Z 3) sowie im Falle der Beschlußfassung über die Zusammenfassung oder Teilung von Dienststellenpersonalvertretungen (§ 11 Abs. 2 Z…
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