(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisung gebunden.
(2) Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt oder wegen der Ausübung ihres Mandates in keiner Weise, insbesondere nicht in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht oder in ihrer dienstlichen Laufbahn, benachteiligt werden.
(3) Die Personalvertreter haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht). Die Personalvertreter sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(5) Ein Personalvertreter, der die ihm obliegende Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann, unabhängig von einer allfälligen disziplinären Verfolgung, von der Landeswahlkommission durch einstimmigen Beschluss seines Mandates enthoben werden. Erfolgt die Verletzung der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen seiner Funktion, so kann die Landeswahlkommission verfügen, dass der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreter nicht wählbar ist.
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 findet das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung. Gegen die Entscheidung der Landeswahlkommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 46 LPVG 1999 · LPVG 1999 · Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999
§ 46 § 46
…Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten das Inhaltsverzeichnis, § 19 Abs. 2 Z 3 , die Überschrift des § 23, § 23 Abs. 3 bis 5 und § 35 Abs. 4 Z 7 mit 1. September 2025 in Kraft…
§ 31 § 31
…sachverständige Bedienstete, die der jeweiligen Personalvertretung nicht angehören, eingeladen werden. Für diese sachverständigen Bediensteten sind § 22 Abs. 1 und 2, § 23 und § 24 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.…
§ 25 § 25
…Schutz und Rechte der Vertrauenspersonen (1) Für bestellte Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und 2 erster Satz, § 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 sinngemäß. (2) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist den Vertrauenspersonen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des…
§ 35 § 35
…Dienststellenpersonalvertretung oder unentschuldigten Entfernens vor der Wahl des Obmannes und seiner Stellvertreter, 7. Mandatsaberkennung durch die Landeswahlkommission wegen Verletzung der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht ( § 23 Abs. 5 ). (5) Der Obmann der Landespersonalvertretung sowie seine Stellvertreter können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der jeweiligen Personalvertretung in geheimer…
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