Ziele dieses Landesgesetzes sind:
1. die Schaffung, Erhaltung und Wiederherstellung der gewässertypspezifischen, autochthonen Artenvielfalt des heimischen Wassertierbestands;
2. der Schutz bedrohter und gefährdeter heimischer Wassertiere;
3. die nachhaltige und ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung der Fischwässer.
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