LandesrechtOberösterreichLandesesetzeLandesgesetz über den sachlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion bei Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960

Landesgesetz über den sachlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion bei Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960

In Kraft seit 01. März 1971
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion

a) die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a StVO. 1960), jedoch nicht auf der Autobahn,

b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes (§§ 99 und 100 StVO. 1960) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen § 96 StVO. 1960), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der §§ 82 bis 88a StVO 1960,

c) die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101 StVO. 1960),

d) die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der §§ 5, 5a und 5b StVO 1960,

e) das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59 StVO. 1960),

f) die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64 StVO. 1960),

g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 StVO. 1960),

h) die Sicherung des Schulwegs (§§ 29a und 97a StVO 1960), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (§ 94d StVO 1960) ergibt.

(Anm: LGBl.Nr. 6/2000, 4/2013, 103/2023)

(2) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

§ 2 § 2

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 20. November 1964, LGBl. Nr. 4/1965, über den sachlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden bei Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 außer Kraft.