Rückverweise
(1) Die Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung sowie die geeignete Einrichtung gemäß § 7 sind im Rahmen der Betreuung im Gesundheits- und Sozialbereich ermächtigt und verpflichtet personenbezogene Daten der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten sowie ihrer ehrenamtlichen und nicht ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verarbeiten.
(2) Die Landesregierung und die Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung können von Palliativpatientinnen und Palliativpatienten folgende Datenkategorien verarbeiten:
1. Generalien: Name, Geburtsdatum, Sterbedatum, Geschlecht, Wohnsitzadresse, Aufenthaltsort, Religionszugehörigkeit, Daten zu Kontaktpersonen,
2. Sozialversicherungsnummer,
3. Gesundheitsbezogene Daten: Diagnosen, Therapien, Informationen zum Gesundheitszustand, Anamnesen, Skalen, ärztliche Befunde, Bild-Daten,
4. Sozioökonomische Daten: sozial- und arbeitsrechtliche Inhalte und Dokumente, Daten zur Lebens- und Wohnsituation sowie zur finanziellen Situation,
5. Erweiterte Versorgungsplanung: Vorliegen und Inhalte einer Patientenverfügung oder eines Vorsorgedialogs, Vorliegen und Umfang einer Vertretungsbefugnis, Vorliegen, Umfang und Anwendung von Vollmachten, sonstige Vorausverfügungen oder Entscheidungen als Unterstützung hinsichtlich der Feststellung eines mutmaßlichen Patientenwillens,
6. Betreuungsdaten: zuweisende oder anfragende Stelle, Anforderungsgrund, Inhalt, Zeitpunkt, Dauer, Grund, Art und Ort der in Anspruch genommenen Leistungen, Grund für Betreuungsende, weiterbehandelnde Strukturen, Anzahl und Dauer von Betreuungen, Namen und Berufsqualifikationen der ehrenamtlichen und nicht ehrenamtlichen Personen sowie weitere Daten für eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende unabdingbare Dokumentation.
(3) Die Landesregierung kann von ehrenamtlichen und nicht ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung folgende Datenkategorien verarbeiten:
1. Generalien: Name, Geschlecht
2. Daten zur Qualifikation: Berufsqualifikation, vor oder während des Dienstverhältnisses erworbene Zusatzqualifikationen
3. Angaben zur Tätigkeit: Stundenausmaß und Art der Beschäftigung
(4) Den Trägern der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung wird von der Landesregierung eine einheitliche Softwarelösung für die Datenerhebung nach Abs. 2 zur Verfügung gestellt. Die Daten werden von der Landesregierung für die Durchführung des Qualitätsmanagements und zur Validierung einer Statistik mit aggregierten Daten gemäß den Vorgaben des § 10 Abs. 3 HosPalFG, BGBl. I Nr. 29/2022 verwendet. Die Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung haben diese Daten über die zur Verfügung gestellte Softwarelösung oder auf sonstigem sicheren elektronischen Weg bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten durch die Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung erfolgt unentgeltlich.
(5) Zur Softwarelösung der Landesregierung werden Schnittstellen eingerichtet. Diese Schnittstellen ermöglichen keinen Vollzugriff auf die Daten, sondern lediglich auf Informationen, die im Einzelfall nötig sind, um Palliativpatientinnen und Palliativpatienten zu behandeln und im Einzelfall Gesundheitsdaten zu ergänzen. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage dieses Gesetzes zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 6 unter Beachtung der Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 lit. c und h der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Schnittstellen werden zur Landesregierung, zur Notruf NÖ GmbH, zur NÖ Landesgesundheitsagentur sowie zu anderen Trägern der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung eingerichtet.
(6) Die Landesregierung, die Notruf NÖ GmbH und die NÖ Landesgesundheitsagentur werden ermächtigt, über eine Schnittstelle zur Softwarelösung nach Abs. 5 zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 6 im Interesse der betroffenen Palliativpatientinnen und Palliativpatienten Daten zu verarbeiten. Die Verarbeitung erfolgt gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c und h DSGVO.
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, mehrere Datensätze, die dieselbe Palliativpatientin oder denselben Palliativpatienten betreffen, zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 6 zu einem Datensatz zusammenzuführen. Diese Verarbeitung erfolgt gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO .
(8) Die Landesregierung, die Notruf NÖ GmbH und die NÖ Landesgesundheitsagentur sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO, ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 2 bis Abs. 6 zu verarbeiten.
(9) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem der gemeinsam Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutzgrundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(10) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(11) Sofern ein Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung die Daten nicht über die Softwarelösung des Landes übermittelt, ist dieser für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alleine verantwortlich gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO.
(12) Verarbeitungen von personenbezogenen Daten, die auf Grundlage dieses Gesetzes automationsunterstützt verarbeitet werden, sind lückenlos zu protokollieren. Protokolldaten sind 30 Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.
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