Rückverweise
(1) Zu den Aufgaben der Koordinierung der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung zählen insbesondere:
1. Einrichtung und Betrieb einer Koordinierungsstelle für Hospizteams,
2. Fort- und Weiterbildung von ehrenamtlichen und nicht ehrenamtlichen Personen in der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung sowie
3. Durchführung von Projekten im Bereich der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung sowie Erfüllung von Aufgaben im Auftrag des Landes.
(2) Das Land kann sich zur Erfüllung der Aufgaben der Koordinierung der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung geeigneter Einrichtungen durch Abschluss von Verträgen bedienen.
(3) Als geeignete Einrichtung im Sinne des Abs. 2 wird insbesondere der Landesverband Hospiz Niederösterreich angesehen.
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