Rückverweise
(1) Das Land hat durch die Hospiz- und Palliativplanung sicherzustellen, dass die Ziele der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung erreicht werden.
(2) Die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativplanung hat insbesondere folgende Ziele:
1. die Hospiz- und Palliativversorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen zu verbessern und langfristig zu sichern,
2. landesweit einheitliche qualitative und quantitative Mindeststandards in allen Bereichen der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten zu gewährleisten,
3. die Zusammenarbeit des Landes, geeigneter Einrichtungen gemäß § 7, der Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung und sonstiger Einrichtungen zu fördern sowie
4. die zweckmäßige Verwendung der Mittel zu gewährleisten.
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