Rückverweise
Im Sinne des Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Palliativpatientinnen und Palliativpatienten sind schwerst kranke Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit lebensverkürzenden Erkrankungen mit Bedarf an modular abgestufter spezialisierter Hospiz- und Palliativversorgung über den gesamten Krankheitsverlauf („pädiatrische Palliativpatientinnen und –patienten“) sowie unheilbar kranke und sterbende Erwachsene in komplexen Situationen in einem fortgeschrittenen Erkrankungsstadium („erwachsene Palliativpatientinnen und –patienten“) mit die Lebensqualität beeinträchtigenden Symptomen und/oder psychosozialen Problemen.
2. An- und Zugehörige sind die in § 123 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes –ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 145/2024 angeführten Personen als Angehörige und weitere Familienangehörige, Verwandte und Nahestehende sowie Vertrauenspersonen der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten als Zugehörige.
3. Die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung erfolgt durch qualifizierte ehrenamtlich und nicht ehrenamtlich tätige Personen, welche vorwiegend eine beratende Funktion für die Betreuerinnen und Betreuer im Gesundheits- und Sozialsystem ausüben und darüber hinaus den Palliativpatientinnen und Palliativpatienten sowie deren An- und Zugehörigen unterstützend zur Verfügung stehen.
4. Mobile Palliativteams sind mobile Unterstützungsangebote vorwiegend für Betreuende von erwachsenen Palliativpatientinnen und Palliativpatienten, jedoch auch für die Palliativpatientinnen und Palliativpatienten und deren An- und Zugehörigen selbst, die diesen in allen Versorgungskontexten mit fachlicher Expertise in der Palliativversorgung zur Verfügung stehen.
5. Mobile Kinder-Palliativteams sind mobile Unterstützungsangebote vorwiegend für Betreuende von pädiatrischen Palliativpatientinnen und Palliativpatienten, jedoch auch für die pädiatrischen Palliativpatientinnen und Palliativpatienten und deren An- und Zugehörigen selbst, die diesen in allen Versorgungskontexten mit fachlicher Expertise in der Palliativversorgung zur Verfügung stehen.
6. Palliativkonsiliardienste sind Unterstützungsangebote vorwiegend für das betreuende ärztliche und pflegerische Personal in Krankenanstalten, jedoch auch für die Palliativpatientinnen und Palliativpatienten und deren An- und Zugehörigen selbst, die diesen mit fachlicher Expertise in der Palliativversorgung zur Verfügung stehen.
7. Kombinierte Palliativteams sind mobile Versorgungsangebote, die sowohl Leistungen des mobilen Palliativteams, als auch des Palliativkonsiliardienstes erbringen.
8. Hospizteams sind mobile Versorgungsangebote, in deren Rahmen erwachsene Palliativpatientinnen und Palliativpatienten und ihre An- und Zugehörigen von qualifizierten ehrenamtlichen und nicht ehrenamtlichen Hospizbegleiterinnen und Hospizbegleitern in allen Versorgungskontexten individuell begleitet werden. Die Koordination des Hospizteams erfolgt über nicht ehrenamtlich tätige Personen.
9. Kinder-Hospizteams sind mobile Versorgungsangebote, in deren Rahmen pädiatrische Palliativpatientinnen und Palliativpatienten sowie ihre An- und Zugehörigen von qualifizierten ehrenamtlichen und nicht ehrenamtlichen Kinder-Hospizbegleiterinnen und Kinder-Hospizbegleitern in allen Versorgungskontexten alters- und entwicklungsadäquat individuell begleitet werden. Die Koordination des Kinder-Hospizteams erfolgt über nicht ehrenamtlich tätige Personen.
10. Der Landesverband Hospiz Niederösterreich ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Ziel der Förderung des Hospizwesens.
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