(1) Rechte auf Zuwendungen, die stiftungsgemäß oder durch Privatrechtstitel Schulen gewidmet sind, gehen auf den gesetzlichen Schulerhalter über, und es ist diese Widmung unter Aufrechterhaltung ihrer besonderen Bestimmung zu wahren. Verpflichtungen aus einem Schulpatronat sind jedoch erloschen.
(2) Schulpatronate, die mit Schulen verbunden sind, sind aufgehoben und können nicht neu begründet werden.
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