Dieses Gesetz findet auf die allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen (Volksschulen, NÖ Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen) und die berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen (Berufsschulen) sowie auf öffentliche Schülerheime und Horte Anwendung. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, die Bundesberufsschule für Uhrmacher in Karlstein, öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime sowie Praxishorte, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen angegliedert sind, ebenso öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler und Schülerinnen solcher Schulen bestimmt sind.
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