LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Buschenschankgesetz§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Ausgeschenkt werden dürfen:

1. Wein, Sturm, Traubenmost und Traubensaft, ausgenommen versetzte Weine.

2. Obstwein (Obstmost), hergestellt durch begonnene oder vollendete alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischen Äpfeln, Birnen oder Beerenobst oder einem Gemenge dieser Obstarten sowie Obstsaft aus Äpfeln, Birnen oder Beerenobst.

3. Selbstgebrannte geistige Getränke.

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