(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die durch Landesgesetz bestellten und beeideten Jagd- und Fischereiaufseher – in der Folge als Wachorgane bezeichnet – Anwendung.
(2) Rechte und Pflichten der Wachorgane nach anderen gesetzlichen Vorschriften, sowie die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 VStG 1950, bleiben unberührt.
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