Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die durch Landesgesetz bestellten und beeideten Jagd- und Fischereiaufseher – in der Folge als Wachorgane bezeichnet – Anwendung.
(2) Rechte und Pflichten der Wachorgane nach anderen gesetzlichen Vorschriften, sowie die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 VStG 1950, bleiben unberührt.
§ 2 § 2
(1) Die Wachorgane dürfen Personen, die bei Verübung einer strafbaren Handlung an Sachen betreten werden, die ihrer Aufsicht unterliegen, zum Zweck der Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene
1. dem Wachorgan unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2. im begründeten Verdacht steht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder
3. trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
(2) Wenn sich der Betretene der Festnahme durch Flucht zu entziehen trachtet, so ist das Wachorgan berechtigt, ihn auch über seinen örtlichen Aufsichtsbereich hinaus zu verfolgen und festzunehmen. Die Verfolgung über die Landesgrenze auf Grund dieses Gesetzes ist nicht zulässig.
§ 3 § 3
Das Wachorgan hat den Festgenommenen unverzüglich der sachlich und örtlich zuständigen Behörde vorzuführen und Anzeige zu erstatten. Fällt der Grund für die Festnahme schon vorher weg, so ist der Festgenommene, unbeschadet der Anzeigepflicht, frei zu lassen.
§ 4 § 4
Vorläufig in Beschlag genommene Gegenstände sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben.
§ 5 § 5
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 16. Juni 1872, RGBl.Nr. 84, außer Kraft.