(1) Die Bildung eines Gemeindeverbandes kann durch Vereinbarung (2. Abschnitt) oder zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden, zu deren gesetzlicher Regelung das Land zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung (3. Abschnitt) erfolgen.
(2) Gemeinden können zwei oder mehreren Gemeindeverbänden angehören.
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