(1) Mit Beginn des 1. Jänner 1988 wird die Gemeinde Kasten bei Böheimkirchen in die Gemeinden Kasten bei Böheimkirchen und Stössing getrennt und gleichzeitig die KG Mayerhöfen in die Marktgemeinde Michelbach eingegliedert.
Ab 1. Jänner 1988 besteht das Gebiet der
1. neuen Gemeinde Kasten bei Böheimkirchen aus den Katastralgemeinden Baumgarten bei Kasten, Berg, Braunsberg, Damberg, Dörfl bei Kasten, Fahrafeld, Gwörth, Hummelberg bei Kasten, Kasten, Kirchsteig, Kronberg, Lanzendorf bei Kasten, Lielach, Mitterfeld, Stallbach, Steinabruck, Wallenreith,
2. Marktgemeinde Michelbach aus den Katastralgemeinden Mayerhöfen, Michelbach Dorf, Michelbach Markt,
3. der neuen Gemeinde Stössing aus den Katastralgemeinden Bonnleiten, Buchbach, Dachsbach, Freiling, Hendelgraben, Hochgschaid, Hochstraß, Hof, Sonnleiten und Stössing.
(2) Für die neuen Gemeinden Kasten bei Böheimkirchen und Stössing hat die Landesregierung jeweils einen Regierungskommissär und jeweils einen aus 5 Mitgliedern bestehenden Beirat zu bestellen. Zu Regierungskommissären und Beiratsmitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die in den Gemeinderat der jeweiligen Gemeinde wählbar sind. Dabei ist auf das bei der letzten Gemeinderatswahl festgestellte Stimmenverhältnis in den entsprechenden Wahlsprengeln Rücksicht zu nehmen. Im übrigen ist § 94 der NÖ Gemeindeordnung 1973 sinngemäß anzuwenden.
(3) Das unbewegliche und zugehörige bewegliche Vermögen der früheren Gemeinde Kasten bei Böheimkirchen ist bis zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung (§ 12 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973) von jener Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu verwalten, in der es gelegen ist.
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