(1) Ab 1. Jänner 1985 besteht das Gebiet
1. der Gemeinde Hirschbach aus den Katastralgemeinden Hirschbach und Stölzles;
2. der Marktgemeinde Kirchberg am Walde aus den Katastralgemeinden Frommberg, Hollenstein, Kirchberg am Walde, Süssenbach, Ullrichs und Weißenalbern;
3. der Gemeinde Otterthal aus der Katastralgemeinde Otterthal;
4. der Gemeinde Raach am Hochgebirge aus den Katastralgemeinden Raach, Sonnleiten und Wartenstein;
5. der Gemeinde Trattenbach aus der Katastralgemeinde Trattenbach.
(2) Die Landesregierung hat den Gemeinderat der Marktgemeinde Kirchberg am Walde und der Gemeinde Otterthal aufzulösen und innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung die Neuwahlen auszuschreiben. Für die Marktgemeinde Kirchberg am Walde ist § 94 der NÖ Gemeindeordnung 1973 sinngemäß anzuwenden.
(3) Für die Gemeinden Hirschbach, Otterthal und Raach am Hochgebirge hat die Landesregierung aus ihrem Personalstand jeweils einen Beamten zum Regierungskommissär und jeweils einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Beirat zu bestellen. Für die Gemeinde Trattenbach hat die Landesregierung eine in den Gemeinderat wählbare Person zum Regierungskommissär und einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Beirat zu bestellen. Im übrigen ist § 94 der NÖ Gemeindeordnung 1973 sinngemäß anzuwenden.
(4) Das im Gemeindegebiet von Hirschbach, Raach am Hochgebirge und Trattenbach gelegene unbewegliche und zugehörige bewegliche Vermögen der jeweils früheren Gemeinde ist bis zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung, die gemäß § 12 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973 vorzunehmen ist, von den neuen Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu verwalten.
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